Holm Putzke

Antrag zur Ergänzung der Geschäftsordnung des Stadtrats um Regelungen zu Anfragen außerhalb von Sitzungen

Der Stadtrat möge beschließen:

In die Geschäftsordnung des Stadtrats der Stadt Passau wird folgender neue § 8a eingefügt:

§ 8a – Schriftliche Anfragen außerhalb von Sitzungen

(1) Jedes Mitglied des Stadtrats ist berechtigt, außerhalb von Sitzungen schriftliche Anfragen an den Oberbürgermeister zu richten. Eine Anfrage darf höchstens drei Unterfragen enthalten und ist in knapper Form zu fassen. Zulässig sind nur Anfragen zu Angelegenheiten, für die die Stadtverwaltung unmittelbar oder mittelbar zuständig ist. Der Sachzusammenhang darf ausschließlich in einem kurzen Vorspruch erläutert werden, soweit dies zum Verständnis der Anfrage zwingend erforderlich ist. Eine Anfrage soll sich grundsätzlich auf ein zuständiges Referat beschränken.

(2) Anfragen nach Abs. 1 sind innerhalb eines Monats schriftlich zu beantworten, sofern das anfragende Stadtratsmitglied nicht ausdrücklich einer mündlichen Beantwortung in einer Sitzung zustimmt. Ist eine fristgerechte Beantwortung nicht möglich, kann die Frist um höchstens einen Monat verlängert werden. Die Verlängerung ist zu begründen und dem anfragenden Stadtratsmitglied unverzüglich mitzuteilen. Wird die Beantwortung einer Anfrage abgelehnt, ist dies schriftlich zu begründen und dem Stadtratsmitglied unverzüglich bekanntzugeben.

Begründung:

Die derzeitige Geschäftsordnung enthält keine ausreichenden Regelungen für den Umgang mit schriftlichen Anfragen außerhalb von Sitzungen. Dies führt regelmäßig zu Verzögerungen, Intransparenz und Unsicherheiten über die Rechte der Stadtratsmitglieder. Teilweise bleiben Anträge oder Anfragen wochen- oder gar monatelang unbearbeitet; teils wurde öffentlich erklärt, bestimmte Anfragen grundsätzlich nicht zu beantworten. Dieses Vorgehen ist rechtswidrig und schädigt das Vertrauen in die kommunalpolitischen Institutionen.

Eine klare Geschäftsordnungsregelung ist notwendig, um:

  • die Arbeitsfähigkeit des Stadtrats zu sichern,
  • das Informations- und Kontrollrecht der Stadtratsmitglieder zu gewährleisten,
  • die Gleichstellung gegenüber den Informationsrechten der Bürger nach der Informationsfreiheitssatzung sicherzustellen.

Der vorgeschlagene § 8a orientiert sich u.a. an der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags. Er stellt sicher, dass Anfragen einerseits klar strukturiert und begrenzt sind, andererseits aber verbindlich und fristgerecht beantwortet werden. Damit wird die Antrags- und Anfragenbehandlung professionalisiert, rechtssicher gestaltet und für alle Beteiligten transparenter.

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