Vermischtes
„Schuldig! Wenn die Medien Richter spielen!, Gastbeitrag, in: Nordkurier v. 16.3.2018, S. 8
Glückwunsch für Rolf Dietrich Herzberg zum 80. Geburtstag, in: JuristenZeitung (JZ) 2018, S. 199 f. (gemeinsam mit Reinhard Merkel, Jörg Scheinfeld und Horst Schlehofer)
Die Flüchtlingskrise kann rechtsstaatlich bewältigt werden, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 9. Februar 2016 (gemeinsam mit Alexander Peukert, Christian Hillgruber und Ulrich Foerste)
Kurzbeitrag: Die Knabenbeschneidung im Lichte des „Beschneidungsurteils“ und § 1631d BGB, in: Zeitschrift für Kultur- und Kollektivwissenschaft 2/2015, S. 183–188
Ist die religiöse Beschneidung Körperverletzung?, Pro: Die rituelle Beschneidung von Jungen ist rechtswidrig!; in: Recht und Politik 3/2012, S. 138
„Let Boys Decide at 16“, in: New York Times v. 11. Juli 2012, Room for Debate
Alles aus einer Hand an der Universität Passau, in: Jura Journal 2010, S. 15
Erwiderung zum Beitrag von: Schramm et al.: Zirkumzision bei nicht einwilligungsfähigen Jungen. Der Urologe 8/2009, S. 869–873, in: Der Urologe 2/2010, S. 286–287 (gemeinsam mit Maximilian Stehr und Hans-Georg Dietz)
Erfolgreich zum Doktortitel, in: Beck'scher Referendarführer 2009/2010, hrsg. v. Klaus Winkler, München 2009, S. 15–20
Mit Lob. Eine Frankfurter Promotion, in: myops 2009, S. 59–67 (dazu Zenthöfer, „Ein stark beschnittenes Kapitel“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 10. Juni 2009 [Nr. 132], S. N 5)
Jochen Schneider hatte die seltene Gelegenheit, eine Problematik zu untersuchen, zu der es in der deutschen Rechtswissenschaft keine Veröffentlichungen gab: die rechtliche Zulässigkeit der medizinisch nicht indizierten Zirkumzision an nicht einwilligungsfähigen Jungen. Inzwischen ist das Thema beinahe en vogue. Seit Anfang des Jahres 2008 sind mehrere Aufsätze dazu erschienen. Insoweit weckt der Titel der von Schneider Ende 2008 veröffentlichten Arbeit hohe Erwartungen: „Die männliche Beschneidung (Zirkumzision) Minderjähriger als verfassungs- und sozialrechtliches Problem“. Leider werden sie enttäuscht. Und es ist nicht weniger enttäuschend und erschreckend zugleich, ein so reizvolles Thema derart schlampig behandelt zu sehen.
ZAP Kolumne: Ein Rüffel für den Staatsanwalt, in: Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) Heft 22, 2008, S. 1227–1228
Staatsanwälte sind keine Diplomaten. Sie lieben klare Fakten und klare Worte. Manchmal lieben sie sogar ihre Angeklagten – aber das kommt in der Praxis eher selten vor. In den meisten Fällen sind die Umgangsformen zwischen Strafverfolgern und Straftätern eher deftig, vor allem in Bayern. Doch selbst dort ist die Maß irgendwann einmal voll. „Dem angeschuldigten Arschloch ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen“, hieß es jüngst in einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Augsburg. Was in der Sache zugunsten des Betroffenen auszulegen ist, geht im Ausdruck eindeutig zu seinen Lasten. Wer in dieser Art einen Staatsdiener betitelte, hätte gewaltigen Ärger am Hals und rasch weniger Geld in der Tasche. Und jetzt entspringt eine solche Beleidigung ausgerechnet der Feder eines Staatsanwalts!
Kriminalpolitik, in: Kriminologie-Lexikon “KrimLex” (www.krimlex.de), hrsg. von Thomas Feltes und Hans-Jürgen Kerner
Untersuchungshaft, in: Kriminologie-Lexikon “KrimLex” (www.krimlex.de), hrsg. von Thomas Feltes und Hans-Jürgen Kerner
Rolf Dietrich Herzberg zum 70. Geburtstag, Personalien, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2008, S. 425
… Offenheit und Eigenständigkeit des Denkens sind nur zwei Eckpunkte seines Selbstverständnisses. Ein weiterer, ganz entscheidender Aspekt ist sein nüchterner methodischer Ansatz: Ausgehend vom Gesetz und allein mit den juristischen Auslegungsmethoden nähert er sich juristischen Problemen – ohne sich dabei im oftmals Nebulösen eines dem Gesetz vorschnell unterstellten Telos zu verlieren. „Im Examen und in der Rechtspraxis“, so der Jubilar, „muss man nicht dogmatische Begriffe und Theorien beherrschen, sondern die Kunst, das Gesetz auszulegen“ – knapper und besser kann man es wohl nicht sagen. Dieser methodische Ansatz ist ein ausgezeichneter Schutz vor leerem Gerede. Schwache Argumente, die im Kleide wohlklingender Worte daherkommen, wird man bei dem Jubilar vergeblich suchen. …
Für ein Verbot und die Auflösung der Preußischen Treuhand, in: polen-rundschau v. 15. 11. 2007, S. 4/5 (gemeinsam mit Guido Morber)
Co-operation between Ruhr University of Bochum and Jagiellonian University, in: NEWSletter Jagiellonian University Kraków, Spring 2007 (No. 32), S. 8–11
Belebte Partnerschaft; Artikel zum Besuch des Dekans der Juristischen Fakultät der Jagiellonen Universität Krakau, in: RUBENS (Zeitschrift der Ruhr-Universität Bochum) 12/2006 (Nr. 111), S. 5
Besuch bei Nacht; in: RUBENS (Zeitschrift der Ruhr-Universität Bochum) 10/2005 (Nr. 100), S. 7
Farbbomben: Graffiti auf dem Campus – Kunst oder Schmiererei; in: RUBENS (Zeitschrift der Ruhr-Universität Bochum) 5/2005 (Nr. 97), S. 7
Anmerkung zum Thema Ranking der Universitäten; in: RUBENS (Zeitschrift der Ruhr-Universität Bochum) 2/2005 (Nr. 95), S. 6
Forumsbeitrag zu: „Fesseln für Ermittler“ (Deutsche Polizei 4/2004); in: Deutsche Polizei 5/2004, S. 4/5
Nach dem Studium ist vor der Universität; Wahlstation an einem Lehrstuhl, in: RechtsreferendarINFO 5/2003, S. 20
Anmerkung zur Hymne der Ruhr-Universität Bochum; in: RUBENS (Zeitschrift der Ruhr-Universität Bochum) 1/2003 (Nr. 76), S. 6
Das Oxford des Ostens, LL.M. an der Universität Krakau; in: RechtsreferendarINFO 3/2003, S. 28 (gemeinsam mit Guido Morber)
Unter Vorbehalt des Richters, Kommentar, in: Financial Times Deutschland vom 10. Juli 2002, S. 25
(Mit-)Herausgeberschaft
Schwerpunkte im Jurastudium, Tagungsband (gemeinsam mit Tomas Kuhn und Urs Kramer), 2015
Fehler im Jurastudium, Tagungsband (gemeinsam mit Tomas Kuhn und Urs Kramer), 2012
Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (Redaktion national):www.zis-online.com
Zeitschrift für das Juristische Studium: www.zjs-online.com
Beck'scher Online-Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz (zusammen mit Nils Fabian Gertler und Volker Kunkel)
Schriften zur rechtswissenschaftlichen Didaktik, Nomos-Verlag (zusammen mit D. Basak, R. Bork, B. Dauner-Lieb, M. Deckert, J. Griebel, A. Hatzius, E. Hilgendorf, K. Lachmayer, A. Röthel, R. Sethe und H. Trute)
Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg zum siebzigsten Geburtstag am 14. Februar 2008, Tübingen: Mohr Siebeck 2008 (zusammen mit Bernhard Hardtung, Tatjana Hörnle, Reinhard Merkel, Jörg Scheinfeld, Horst Schlehofer und Jürgen Seier)
Bochumer Schriften zur Rechtsdogmatik und Kriminalpolitik (zusammen mit Thomas Feltes und Rolf Dietrich Herzberg)
Buchbesprechungen
Rezension zu Thomas Rotsch, Strafrechtliche Klausurenlehre, Verlag Franz Vahlen, München 2013; in: Juristische Arbeitsblätter (JA) 11/2013, S. IV–V
Rezension zu Hans Kudlich / Mustafa Temmuz Oglakcioglu, Wirtschaftsstrafrecht, Verlag C.F. Müller, Heidelberg 2011; in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht (GA) 2013, S. 243–246
Rezension zu Thomas Exner, Sozialadäquanz im Strafrecht. Zur Knabenbeschneidung, Duncker & Humblot: Berlin 2011, in: Medizinrecht (MedR) 2012, S. 229 f.
Rezension zu Rudolf Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, C.H. Beck: München 2009, in: Juristische Schulung (JuS) 1/2010, S. XXI
Rezension zu Jochen Schneider: Die männliche Beschneidung (Zirkumzision) Minderjähriger als verfassungs- und sozialrechtliches Problem, dissertation.de – Verlag im Internet, Berlin 2008, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) 2009, S. 177–187 (dazu Zenthöfer, „Ein stark beschnittenes Kapitel“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 10. Juni 2009 [Nr. 132], S. N 5)
Diese Dissertation erfüllt nicht einmal im Ansatz die Standards, denen eine wissenschaftliche Arbeit genügen muss. Neben den formalen Fehlern und Merkwürdigkeiten fehlt es ihr über weite Strecken an Plausibilität und flächendeckend an wissenschaftlicher Akribie – von rhetorischem Schwung ganz zu schweigen. Wohlgemerkt: Niemand ist gefeit davor, Fehler zu machen – sie finden sich nahezu in jeder Arbeit. Und kein redlicher Rezensent wird sich an verstreuten Formatierungs- oder Rechtsschreibfehlern ergötzen. Aber Schneider hat die Toleranzgrenze allzu weit überschritten.
Michael Walter: Gewaltkriminalität. Erscheinungsformen – Ursachen – Antworten, Stuttgart u.a. 2006 (Richard Boorberg Verlag), in: Polizei-Newsletter (März 2008), http://www.polizei-newsletter.de/books_german.php
[…] Gewaltkriminalität lässt sich in einem kleinen Buch, dessen Adressaten nicht allein Fachleute sein sollen, sicher nicht so umfassend darstellen, wie das dem gleichen Autor etwa im 2007 erschienenen Werk „Internationales Handbuch der Kriminologie“ (hrsg. von Hans Joachim Schneider) gelungen ist. Gewaltkriminalität kann gleichwohl prägnant und verständlich dargestellt werden, wie etwa der Text von Hauke Brettel im 2008 erschienenen Werk „Göppinger, Kriminologie“ zeigt (S. 474–502). Dem Buch von Michael Walter hingegen fehlt im Großen und Ganzen eine innere Struktur, die den Leser in die Lage versetzte, die zahlreichen Informationen und klugen Gedanken des Autors zu erfassen und zu verarbeiten.
Kurt Meixner / Dirk Fredrich: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) mit Erläuterungen und ergänzenden Vorschriften, 10. Aufl., Stuttgart u.a. 2005 (Richard Boorberg Verlag), in: Polizei-Newsletter (Januar 2008), http://www.polizei-newsletter.de/books_german.php
[…] Die geäußerte Kritik vermag an dem generell positiven Eindruck nichts zu ändern. Es handelt sich bei dem Taschenkommentar von Meixner/Fredrich um ein solides und gründliches Werk, das insbesondere für Praktiker kaum eine Frage offen lässt.
Werner Beulke: Klausurenkurs im Strafrecht III, Ein Fall- und Repetitionsbuch für Examenskandidaten, Verlag C.F. Müller, 2. Aufl., Heidelberg 2006, in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht (GA) 2007, S. 120–124
[…] Unterm Strich ist das Buch von Beulke zu empfehlen. Auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts gibt es nichts Vergleichbares. Die zuvor geäußerte Kritik schmälert den Wert des Klausurenkurses kaum, denn die Mehrheit der Prüfer und Korrektoren lässt das Gängige meist unkritisch gelten. Das ist schade für die wissenschaftliche Erkenntnis, aber im Zweifel eher gut für die Studenten. Sie werden das Buch aber nicht nur wegen des Inhalts und der sprachlichen Gestaltung schätzen, sondern zudem profitieren von den zahlreichen Querverweisen zu den Büchern aus der Reihe »Schwerpunkte« zum Strafrecht und Strafprozessrecht. Betont werden muss der Hinweis aus dem Vorwort, dass der Klausurenkurs sich „speziell an Examenskandidaten wendet“. Wer das missachtet, könnte sich angesichts des hohen Niveaus leicht überfordert fühlen und das Buch enttäuscht weglegen. Für den „wirklichen“ Examenskandidaten ist der „Klausurenkurs im Strafrecht III“ goldwert; und es gibt einen guten Grund mehr, um zu sagen: Die Fall- und Repetitionsbücher von Werner Beulke ersparen den Gang zum kommerziellen Repetitor.
Wolfram Lübkemann: Strafrecht, Strafverfahrensrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Lehr- und Arbeitsbuch in praxisbezogener Darstellung; Hilden/Rhld. 2005; in: Kriminalistik 11/2006, S. 682
[…] Als Fazit lässt sich sagen: Das Buch von Lübkemann hat Höhen und Tiefen. Das Kapitel zum Strafrecht „Allgemeiner Teil“ bedarf dringend einer umfassenden konzeptionellen Überarbeitung. In den anderen Kapiteln sind die praktischen Erfahrungen des Autors und sein Wissen um die Bedürfnisse der Polizeiausbildung zu spüren. Hinzu kommt die anschauliche Darstellung des Stoffes, die anderen Lehrbüchern als Vorbild dienen sollte. Um das Lehrbuch von Lübkemann uneingeschränkt empfehlen zu können, müsste es jedoch thematisch deutlich entrümpelt, von Ungenauigkeiten befreit und inhaltlich mehr auf den Punkt gebracht werden.
Joachim Burgheim / Hermann Friese: Sexualdelinquenz und Falschbezichtigung – Eine vergleichende Analyse realer und vorgetäuschter Sexualdelikte, Frankfurt a.M. 2006, in: Polizei und Wissenschaft 4/2006, S. 63–66
[…] Zusammenfassend lässt sich mit den Autoren sagen: „Das Problem, Falschbezichtigungen rechtzeitig als solche zu identifizieren, wird sich nicht statistisch lösen lassen“. Das war auch nicht das Ziel der Studie, vielmehr hat sie – trotz der methodischen und inhaltlichen Kritik – weitere Mosaiksteine für Wahrscheinlichkeitsaussagen geliefert. Allerdings dürfen sie nicht herangezogen werden, um Sachverhalte schematisch klären zu wollen – das würde weitere Fehlentscheidungen provozieren. Eine Hilfestellung können die Ergebnisse dann sein, wenn sie dazu führen, genauer hinzuschauen und Widersprüchlichkeiten der Schilderung zu hinterfragen. Für gut ausgebildete Ermittler und spezialisierte Strafverteidiger bietet die Studie daher interessante Ergebnisse und kann bei Polizei und Justiz helfen, die schwierige Entscheidung abzusichern, ob es sich um ein „echtes“ oder „falsches“ Sexualdelikt handelt.
Max Hermanutz / Sven Max Litzcke: Vernehmung in Theorie und Praxis. Wahrheit – Irrtum – Lüge; Stuttgart u.a. 2006 (Richard Boorberg Verlag), in: Polizei-Newsletter (August 2006), http://www.polizei-newsletter.de/books_german.php
[…] Das Buch ist nicht nur für Polizeibeamte, bei denen Vernehmungen zum Tagesgeschäft gehören, ein Muss, sondern uneingeschränkt zu empfehlen auch für Staatsanwälte, Strafverteidiger und Richter. Vor allem die zuletzt genannte Berufgruppe glaubt leider allzu oft, bei Vernehmungen blind die Ergebnisse von Polizei oder Staatsanwaltschaft nutzen und eigene Vernehmungen „en passant“ erledigen zu können. Das ist meist ein fataler Irrtum. Dafür werden viele polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Vernehmungen einfach zu unprofessionell durchgeführt. An dieser Stelle will und kann das Buch von Hermanutz/Litzcke Abhilfe schaffen. Allein durch dessen Lektüre wird man aber die Gunst der „spröden Schönen“ nicht erringen; vielmehr sind intensives Training und kontinuierliche Fortbildung unverzichtbar.
Didaktische Beiträge
Übungsfall Strafrecht: Der falsche Schuldschein, in: Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 2014, S. 83–90
Neue Akzente für die Juristenausbildung: Ein rechtsdidaktisches Manifest en miniature; in: Rechtsgestaltung – Rechtskritik – Konkurrenz von Rechts-ordnungen … Neue Akzente für die Juristenausbildung; Tagungsband, hrsg. von Hagen Hof und Peter Götz von Olenhusen, Baden-Baden 2012, S. 506–511 (gemeinsam mit Urs Kramer)
Übungsfall Strafrecht: Der verwirrte Vater, in: Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 2011, S. 522–529
Buridans Esel in der Buchhandlung – oder: Wie man im Dschungel juristischer Ausbildungsliteratur die richtige Entscheidung trifft, in: Beck'scher Studienführer Jura 2011/2012, hrsg. v. Klaus Winkler und Mona Markowitz, München 2011, S. 18–21
(Rechts-)Wissenschaftliches Arbeiten, in: Beck’scher Studienführer 2010/11, hrsg. v. Klaus Winkler, München 2010, S. 46–48
Examensklausur Schwerpunktbereich Strafverteidigung, Strafprozessrecht und Kriminologie: Schwierige Jugend; in: Juristische Ausbildung (JURA) 2009, S. 631–637

Examensklausur – Strafrecht: Streit ums Kaminholz; in: Juristische Ausbildung (JURA) 2008, S. 147–150

Übungsklausur – Strafrecht: Innerfamiliärer Blechschaden; in: Juristische Schulung (JuS) 2008, S. 884–887 (gemeinsam mit Rolf Dietrich Herzberg)

Entscheidungsanmerkungen
Allein die vorherige Kenntnis des Angeklagten von der zu begehenden Tat und sein Wille, diese als gemeinsame anzusehen, kann eine Mittäterschaft nicht begründen. Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichend sein kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt, wobei diese Mitwirkung sich nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen muss. Ob der Beitrag eines Beteiligten ein seine Täterschaft begründendes enges Verhältnis zur Tat aufweist, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände zu prüfen, wobei wesentliche Anhaltspunkte sein können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft.
Entscheidungsanmerkung zu BGH, Beschl. v. 17.9.2014 – 1 StR 387/14 (Entziehung Minderjähriger durch Entziehung eines Elternteils); in: Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 3/2015, S. 315–319
S. 620–624
Die Renaissance des „Lügendetektors“ in Straf- und Familiensachen, Anmerkung zu OLG Dresden Beschluss v. 14.5.2013, 21 UF 787/12 (BeckRS 2013, 16540), AG Bautzen, Beschluss v. 28.1.2013, 12 F 1032/12 (BeckRS 2013, 16541) und AG Bautzen, Urteil v. 26.3.2013, 40 Ls 330 Js 6351/12 (BeckRS 2013, 08655); in: NJW-aktuell 42/2013, S. 14
15 Jahre nach der Entscheidung des 1. Strafsenats haben ein Familienrichter, ein Familiensenat und ein Schöffengericht den mittels eines Polygraphen durchgeführten Kontrollfragentest als treffsicher und zuverlässig eingestuft. Das ist bemerkenswert und die richtige Beurteilung. Inzwischen herrscht unter Fachleuten weitgehend Einigkeit darüber, dass die Methode bei Tätern und Nichttätern treffsicher ist und alles andere als zufällige Ergebnisse liefert. In der weiteren Diskussion, der sächsische Gerichte einen kräftigen Impuls gegeben haben, wird es nicht mehr um die Frage gehen, ob polygraphische Untersuchungen zuverlässige Ergebnisse liefern, vielmehr darum, einheitliche Standards zu definieren hinsichtlich Testanordnung, -durchführung, -auswertung und -interpretation, damit Gerichte, Staatsanwaltschaften und nicht zuletzt Betroffene, die sich einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt sehen, von dem Potential der Methode profitieren können. Die Rechtsprechung des BGH zum Polygraphen wird in der Praxis jedenfalls inzwischen mehr als Hindernis denn als Leitspruch empfunden. Die Zeit ist reif, eine überholte Ansicht zu revidieren.
Entscheidungsanmerkung zu BGH, Beschl. v. 14. 2. 2012 – 3 StR 392/11 (Gewaltsame Wegnahme eines Mobiltelefons ohne deliktsspezifische Absicht); in: Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 2013, S. 307–315
Entscheidungsbesprechung zu OLG Hamm, Beschl. v. 24. 5. 2011, 2 RVs 20/11 (Anruf bei der Notrufstelle der Polizei als Spontanäußerung); in: Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 2012, S. 838–840
LG Köln fällt wegweisendes Urteil: Religiöse Beschneidungen von Kindern sind rechtswidrig, Anmerkung zu LG Köln, Urt. v. 7.5.2012 (151 Ns 169/11); in: Legal Tribune ONLINE (LTO) v. 26.6.2012
Noch nie hat ein Gericht sich mit der Frage beschäftigt, ob das deutsche Recht religiöse Beschneidungen an Kindern erlaubt. Das Landgericht Köln hat jetzt rechtskräftig entschieden: Sie sind verboten; wer sie vornimmt, macht sich grundsätzlich strafbar, weil weder Elternrecht noch Religionsfreiheit eine Rechtfertigung gewähren. Ein richtiges und mutiges Urteil!
BGH kippt Freispruch vom Vorwurf der Rechtsbeugung: Wenn Richter über Richter richten; in: Legal Tribune ONLINE (LTO) v. 6.6.2012 (gemeinsam mit Christina Putzke)
Wegen Rechtsbeugung wird praktisch nie jemand verurteilt. Seit jeher wenden die Gerichte diese Strafnorm restriktiv an. Manchmal aber sehen sich selbst Richter am BGH gezwungen einzugreifen. Dies zeigt der Fall eines kürzlich freigesprochenen Proberichters.
Entscheidungsbesprechung zu BGH, Beschl. v. 25.7.2011, 1 StR 631/10 (Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige, eigenmächtige Abwesenheit in der Hauptverhandlung wegen Suizidversuchs), in: Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 2012, S. 383–388
Was beim BGH passiert, interessiert normalerweise nur Prozessparteien oder Angeklagte und ihre Anwälte sowie Wissenschaftler. Falls die Medien doch einmal ausführlicher berichten, sind es meist Rechtsfragen, die im Mittelpunkt stehen und sich über ein konkretes Verfahren hinaus auswirken.
Das hat sich spätestens seit dem bizarren Streit geändert, den der Präsident des BGH Klaus Tolksdorf angezettelt hat mit Blick auf die Besetzung der Stelle des Vorsitzenden des 2. Strafsenats. Mit den „Attacken des Präsidenten“ und der Eskalation der Affäre beschäftigen sich inzwischen zahlreiche Beiträge und bedenken den offenbar überforderten Gerichtspräsidenten ob seines ungeschickten Verhaltens mit bissigen Kommentaren.
Der 1. Strafsenat ist auf dem besten Weg, in ähnlicher Weise in die Schlagzeilen zu geraten. Seit sein Vorsitzender Armin Nack heißt, haben vor allem Strafverteidiger den Eindruck, mit einer Revision vor dem 1. Strafsenat im Vergleich zu anderen Senaten auf verlorenem Posten zu stehen. Staatsanwaltschaften hingegen schätzen den Senat, weil er – so heißt es – häufig Verurteilungen „hält“ und Freisprüche „kassiert“. Seit den Aufsätzen von Erb, in denen er die Rechtsprechung des 1. Strafsenats stichhaltig verurteilt, stehen der Senat und sein Vorsitzender unter Bewährungsaufsicht. Und nicht zuletzt seit dem eindrucksvollen Beitrag von García weiß man auch, dass schon längst nicht mehr stimmt, was Nack für den Zeitraum von 1992 bis 1995 einst festgestellt hat: „Die Aufhebungspraxis der Strafsenate ist weitgehend homogen“. Angesichts dieses Befundes lohnt es sich, bei Entscheidungen des 1. Strafsenats genauer hinzuschauen.
Entscheidungsbesprechung zu BGH, Beschl. v. 30.11.2010, 1 StR 509/10 (Untersuchung mittels eines Polygraphen als ungeeignetes Beweismittel); in: Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 2011, S. 557–563
Dem 1. Strafsenat ist es weder mit seiner ersten noch seiner zweiten Polygraphen-Entscheidung gelungen, polygraphische Untersuchungen gänzlich aus Straf- und Zivilverfahren zu verbannen. Auch der dritten Polygraphen-Entscheidung wird dies nicht glücken, weil der Senat nicht zuletzt einer kritischen Würdigung der in BGHSt 44, 308 ff. formulierten Einwände ausgewichen ist. Das ist nicht nur ungeschickt, sondern raubt der Entscheidung jedwede Überzeugungskraft. Es steht einem Spruchkörper weder gut zu Gesicht noch trägt es zur Akzeptanz seiner Entscheidung bei, Gegenargumente totzuschweigen. Auf diese Art wird der 1. Strafsenat den Polygraphen jedenfalls nicht los – und das ist gut so!
Juristische Positionen zur religiösen Beschneidung, Besprechung von OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.8.2007 (4 W 12/07), NJW 2007, 3580; in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2008, S. 1568–1570
Geht es um die körperliche Unversehrtheit, lässt der Gesetzgeber mitnichten jegliche religiöse Handlung zu, beispielsweise im Falle der Sittenwidrigkeit. Nicht anders liegt es bei zwar nicht sittenwidrigen, aber immerhin nicht bloß unerheblichen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit. Insoweit gibt es einen sachlichen Grund, der es notwendig macht und also erlaubt, die Regelung des § 5 Satz 1 RelKEG zu modifizieren: Zu sehen ist er in der Verletzung des Rechtsguts der körperlichen Integrität. Deshalb gibt es mit der Vollendung des 14. Lebensjahres keinen Automatismus, der die Frage obsolet macht, ob der Betroffene fähig ist, „Wesen, Bedeutung und Tragweite [des Rechtsgutseingriffs] zu erkennen und seinen Willen hiernach auszurichten“. Die Antwort auf diese Frage hängt vom Einzelfall ab. Blickt man auf die Rechtsprechung zur Einwilligungsfähigkeit bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, dürfte die erforderliche Beurteilungsreife in der Regel zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr anzunehmen sein.
Anmerkung zu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8.4.2004 – 2 BvR 1821/03 (3. Kammer); in: Strafverteidiger (StV) 12/2005, S. 644–646 (gemeinsam mit Jörg Scheinfeld)
Ein Rechtsmittelgericht, dessen Rechtsschutzaufgabe es ist, von der Vorinstanz begangene Gesetzesverletzungen festzustellen und zu sanktionieren, darf nicht Gesetzesverletzungen, die es gefunden hat, ex post „legalisieren“.