Minenfeld Zirkumzision: Die Entwicklung der Debatte um das Beschneidungsgesetz; in: URO-NEWS 2020, S. 28–31 (gemeinsam mit Maximilian Stehr)
 
УГОЛОВНАЯ ОТВЕТСТВЕННОСТЬ ЗА ИСПОЛЬЗОВАНИЕ ДОПИНГА В СПОРТЕ: ОПЫТ ГЕРМАНИИ — ПРИМЕР ДЛЯ РОССИИ? (Criminal Liability for using Doping in sport: German Experience – an examle for Russia?), in: Russian Journal of Criminology 2019, vol. 13, no. 5, S. 856–867 (gemeinsam mit A.N. Tarbagaev, A.D. Nazarov, L.V. Maiorova)
 
Erfolgssteigerung bei strafrechtlichen Klausuren durch Normbeherrschung; in: Juristische Ausbildung (JURA) 2019, S. 1–5 (gemeinsam mit Christina Putzke)
 
Der richterlich verfügte Strafbefehl im Zwischenverfahren – ein Reformvorschlag; in: Juristische Rundschau (JR) 2019, S. 319–325 (gemeinsam mit Christina Putzke)
 
РОЛЬ ПРОКУРОРА В ПРЕДУПРЕЖДЕНИИ И УСТРАНЕНИИ СЛЕДСТВЕННЫХ ОШИБОК: РОССИЙСКИЙ И НЕМЕЦКИЙ ОПЫТ (The role of the prosecutor in the prevention and elimination of investigative errors: Russian and German experience), Russian Journal of Criminology 2018, vol. 12, no. 3, S. 424–430 (gemeinsam mit A.N. Tarbagaev, A.D. Nazarov, L.V. Maiorova)
 
To Allow or Refuse Entry: What Does the Law Demand in the Refugee Crisis at Europe’s Internal State Borders?, in: German Law Journal 3/2017, S. 617–629 (gemeinsam mit Alexander Peukert, Christian Hillgruber und Ulrich Foerste)
 
Strafbarkeit nach § 185 StGB und Meinungsfreiheit – oder: Zur Sorgfalt bei Gerichtsurteilen und Presseberichterstattung, in: Neue Justiz (NJ) 2016, S. 177181
 
Einreisen lassen oder zurückweisen? Was gebietet das Recht in der Flüchtlingskrise an der deutschen Staatsgrenze?, in: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR) 2016, S. 131–136 (gemeinsam mit Alexander Peukert, Christian Hillgruber und Ulrich Foerste)
 
Die Flüchtlingskrise rechtsstaatlich bewältigen, in: Juristenzeitung (JZ) 2016 S. 347350 (gemeinsam mit Alexander Peukert, Christian Hillgruber und Ulrich Foerste)
 
Der Richtervorbehalt als Garantie der Unschuldsvermutung, in: Strafverteidiger Forum (StraFo) 2016, S. 111
 
Der Anspruch auf Übermittlung von Abschriften strafgerichtlicher Entscheidungen; in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2015, S. 1777–1783 (gemeinsam mit Jochen Zenthöfer)
 
 

Das Beschneidungsgesetz (§ 1631d BGB) – Fauler Kompromiss und fatales Signal; in: Monatsschrift Kinderheilkunde 2013, S. 950–951

After Cologne: Male Circumcision and the Law – Parental right, religious liberty, or criminal assault?; in: Journal of Medical Ethics 2013, S. 444–449 (gemeinsam mit Reinhard Merkel)

Recht und Ritual – ein großes Urteil einer kleinen Strafkammer. Besprechung zu LG Köln, Urt. v. 7. 5. 2012, 151 Ns 169/11, in: Medizinrecht (MedR) 2012, S. 621–625

Körperverletzungen mit Zustimmung des Geschädigten im Lichte der Strafbarkeit nach den
§§ 223 ff. StGB – unter besonderer Berücksichtigung ärztlicher Heileingriffe
; in: Rechtspfleger Studienhefte 2012

Schwarzfahren als Beförderungserschleichung – Zur methodengerechten Auslegung des
§ 265a StGB; in: Juristische Schulung (JuS) 2012, S. 500 ff. (gemeinsam mit Christina Putzke
)

Rechtsprechungsänderung zu § 261 StGB und Neues zum Nachteilsbegriff bei § 266 StGB – oder: Lässt sich Wertloses noch wertloser machen und ist die Erfüllung zivilrechtlicher Pflichten strafbar? Zugleich eine Besprechung zu BGH, Urteil v. 4. Februar 2010, 1 StR 95/09, in: Strafverteidiger (StV) 3/2011

Entlastungsbeweis: polygraphische Untersuchung - Taktisches zur Beweismittelerhebung im Strafverfahren, in: Strafverteidiger Forum (StraFO) 2/2010, S. 58 ff. (gemeinsam mit Jörg Scheinfeld)

Entlasungsbeweis: polygraphische Untersuchung

 

Der strafbare Versuch, in: Juristische Schulung (JuS) 2009, S. 894–998 (Teil 1), S. 985–990 (Teil 2), S. 10831090 (Teil 3)

zeitschriftenaufsaetze 01

 

Polygraphische Untersuchungen im Strafprozess. Neues zur faktischen Validität und normativen Zulässigkeit des vom Beschuldigten eingeführten Sachverständigenbeweises; in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (ZStW) 121 (2009), S. 607–644 (gemeinsam mit Jörg Scheinfeld, Gisela Klein und Udo Undeutsch)

zeitschriftenaufsaetze 02

Nachdem 55 Jahre lang die Verwendung der Ergebnisse physiopsychologischer Untersuchungen mit ausnahmslos falschen Begründungen abgelehnt worden ist, wäre es rechtsstaatlich nicht hinnehmbar, dass sich die Tragödie aus der Zeit von 1954 bis 2009 wiederholt, dass also unabhängige und zur eigenen Urteilsbildung verpflichtete Richter die inzwischen wissenschaftlich widerlegte Argumentation und überholten Prämissen der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederum blindlings und ohne eigene Urteilsbildung übernehmen. Der Bundesgerichtshof war allerdings weise genug, die Tatgerichte dazu aufzufordern, den Stand der wissenschaftlichen Forschung in puncto Validität der polygraphischen Untersuchung im Auge zu behalten. Die Psychologie hat insoweit ihre Bringschuld erfüllt und „eine hinreichend breite Datenbasis“ geliefert. § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 4 StPO kann deshalb nicht mehr als normative Grundlage dienen, die Einführung einer vom Beschuldigten gewünschten polygraphischen Untersuchung abzulehnen. Es ist an der Zeit, jedenfalls der vom Beschuldigten gewünschten polygraphischen Untersuchung, jenseits staatlicher Beteiligung, einen indiziellen Beweiswert einzuräumen.

 

Zirkumzision bei nicht einwilligungsfähigen Jungen: strafrechtliche Konsequenzen auch bei religiöser Begründung; in: Deutsches Ärzteblatt 2008, A 1778–1780 (gemeinsam mit Maximilian Stehr und Hans-Georg Dietz)

zeitschriftenaufsaetze 03

Es kommt häufig vor, dass (Kinder-)Chirurgen oder (Kinder-)Urologen von Personensorgeberechtigten mit dem Verlangen konfrontiert werden, eine Zirkumzision an einem Knaben vorzunehmen, obwohl die medizinische Indikation nicht vorhanden oder jedenfalls fraglich ist. Der vorgelegte Artikel macht deutlich, dass ein Arzt in derartigen Fällen Abstand von einem solchen Eingriff nehmen sollte, um später nicht Adressat von zivilrechtlichen Klagen zu werden oder gar Beschuldigter in einem Strafverfahren. Denn die Autoren kommen zu folgendem Ergebnis: Ein Arzt, der an einem minderjährigen und nicht einsichtsfähigen Jungen eine medizinisch nicht notwendige Zirkumzision vornimmt, macht sich strafbar nach § 223 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs, selbst wenn die Inhaber der Personensorge in den Eingriff einwilligen. Mangels Dispositionsbefugnis über das beeinträchtigte Rechtsgut (die körperliche Unversehrtheit des Kindes) ist diese Einwilligung nämlich unwirksam. Der Beitrag widmet sich eingehend den oft vorgetragenen Argumenten, die für die Rechtmäßigkeit einer Zirkumzision streiten sollen (Behandlung einer Phimose, Vorbeugung von Krankheiten, Religion).

 

Strafbarkeit der Zirkumzision von Jungen. Medizinrechtliche Aspekte eines umstrittenen ärztlichen Eingriffs (Liability to penalty for circumcision in boys. Medico-legal aspects of a controversial medical intervention); in: Monatsschrift Kinderheilkunde 8/2008, S. 783–788 (gemeinsam mit Maximilian Stehr und Hans-Georg Dietz)

zeitschriftenaufsaetze 04

Often (pediatric) sugeons or (pediatric) urologists have to face the request for circumcision of a minor male by persons having the care and custody in absence of a medical indication. This review points out the imperative of refraining from such a procedure to avoid being a possible addressee of a claim according to civil law or even being accused in a lawsuit later. The attending physician who performs the circumcision without medical indication on a minor male, incurs a penalty according to § 223 para. 1 German Criminal Code, even though the person having the custody of the child signed the informed consent to that procedure. Lacking the cognizance of disposition about the legaly protected interest of the child (physical involiability), the consent is namely not effective. In this article not only the german current legal status is demonstrated, but arguments for the legitimacy of a male circumcision (treatment of phimosis, prevention of different diseases, religious aspects) are discussed.

 

„Meine Mutter hab’ ich umgebracht, Mein Kind hab’ ich ertränkt“ – Das Urteil über Margaretes Schuld im Wandel des Zeitgeistes und der Gesetzgebung (§ 217 StGB a. F.); in: Juristen Zeitung (JZ) 2008, S. 721–723 (gemeinsam mit Rolf Dietrich Herzberg)

zeitschriftenaufsaetze 05

Es ist zehn Jahre her, dass der Gesetzgeber im 16. Abschnitt des Strafgesetzbuches „Straftaten gegen das Leben“ eine Vorschrift gestrichen hat: § 217, überschrieben mit „Kindestötung“. Sie privilegierte mit geminderter Strafe „eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt tötet…“ Der Volksmund sprach vom „Gretchenparagraphen“. … „Es erben sich Gesetz’ und Rechte / Wie eine ew’ge Krankheit fort, / Sie schleppen von Geschlecht sich zum Geschlechte / Und rücken sacht von Ort zu Ort. / Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage; / Weh dir, daß du ein Enkel bist! / Vom Rechte, das mit uns geboren ist. / von dem ist leider! nie die Frage.“ … Wie auch immer, Goethe gibt den volkstümlich-naiven Glauben an eine absolute Gerechtigkeit wieder. Doch was ist gerecht im Hinblick auf eine Tötungstat, wie Gretchen sie begangen hat und wie der bis vor einem Jahrzehnt noch gültige § 217 unseres Strafgesetzbuches sie beschrieb? Die Menschen geben zu verschiedenen Zeiten sehr verschiedene Antworten, je nachdem woran sie glauben, welche sexualmoralischen Vorstellungen sie haben, welche Strafhärte der Zeitgeist fordert und ob er überhaupt noch mit Strafe reagieren will. Die Gesetze müssen sich dem Wandel anpassen, ein natürliches, uns irgendwie vorgegebenes, also ohne menschliches Zutun entstandenes Recht, das „mit uns geboren ist“, gibt es nicht.

 

Rechtliche Grenzen der Zirkumzision bei Minderjährigen, Zur Frage der Strafbarkeit des Operateurs nach § 223 des Strafgesetzbuches; in: Medizinrecht 2008, S. 268–272

zeitschriftenaufsaetze 06

Wer eine Zirkumzision an einem Kind vornimmt (gleichgültig, ob es sich etwa um einen Arzt, einen Mohel oder Sünnetci handelt), braucht, um die Verletzung des Körpers gerechtfertigt vorzunehmen, eine wirksame Einwilligung der Personensorgeberechtigten. Sie ist nur dann wirksam, wenn über das betroffene Rechtsgut disponiert werden darf, wobei das „Wohl des Kindes“ ausschlaggebendes Kriterium ist. Nicht im „Wohl des Kindes“ liegt eine Zirkumzision, wenn sie medizinisch nicht notwendig ist. Dazu zählen nicht nur hygienisch und ästhetisch motivierte Zirkumzisionen, sondern auch religiöse Beschneidungen. Geht jemand irrig davon aus, dass die Einwilligung des oder der Personensorgeberechtigten rechtfertigend wirke, so handelt er zumindest ohne Schuld – bei Unvermeidbarkeit des Irrtums. Dass Operateure bislang einen solchen Irrtum vermeiden konnten, ist fraglich. Deshalb ist strafrechtliche Schuld nicht in der Vergangenheit zu suchen. Für die Zukunft wird man allerdings von der Vermeidbarkeit ausgehen müssen, jedenfalls dann, wenn sich die in diesem Aufsatz gewonnene Erkenntnis verbreitet hat. Die Ausgangsfrage ist also zu bejahen: Wer einen Minderjährigen ohne medizinische Indikation zirkumzidiert, wenn etwa allein hygienische, ästhetische oder religiöse Gründe vorliegen, macht sich strafbar nach § 223 StGB.

 

Rechtsschutz in der Strafvollstreckung; in: Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) 2008, Teil 1: Einleitung und Überblick (Fach 22: S. 435–446): S. 329–340; Teil 2: Fallgruppen und Verfahrensgang (Fach 22: S. 447–462): S. 389–404 (gemeinsam mit Ralf Neuhaus)

zeitschriftenaufsaetze 07

Verteidigung besteht substanziell in dem Versuch, auf rechtmäßigem Wege dem staatlichen Strafanspruch entgegenzutreten, der im konkreten Fall gegenüber dem Beschuldigten bestehen soll – so heißt es allgemein. In einem anspruchsvolleren Sinne verstanden greift diese Umschreibung jedoch zu kurz. Professionelle Verteidigung macht nämlich nach der rechtskräftigen Verurteilung des Mandanten nicht halt, sondern begleitet ihn auch in Vollstreckung und Vollzug. Indes: Es handelt sich um vernachlässigte Tätigkeitsfelder, in denen nur selten effektive Verteidigung stattfindet.


 

Powiernictwo Pruskie – Problem legalnosci dzialania, in: Ruch Prawniczy, Ekonomiczny i Socjologiczny, ROK LXX (zeszyt 1) 2008, S. 87–105 (gemeinsam mit Guido Morber)

zeitschriftenaufsaetze 08

Powiernictwo Pruskie (Preußische Treuhand GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien, Prussian Claims Society) rozumie si? jako „instrument strategiczny” oraz „organizacja samopomocy w?a?cicieli maj?tków niemieckich z terenów wyp?dzenia”. Jego celem jest przede wszystkim walka o „zwrot skonfiskowanej w?asno?ci”. Dzia?anie tej organizacji powa?nie narusza dobros?siedzkie stosunki i skierowane jest ewidentnie przeciwko „idei porozumienia narodów”. Dlatego nale?y si? zastanowi? nad mo?liwo?ci? delegalizacji Powiernictwa Pruskiego. ... Przeprowadzona analiza wskazuje, ?e dzia?alno?? Powiernictwa Pruskiego godzi w porozumienie narodów, wyrz?dzaj?c wa?kie, powa?ne i d?ugotrwa?e szkody. Zarówno pod wzgl?dem obiektywnym, jak i subiektywnym s? spe?nione przes?anki § 17 nr 1 prawa o stowarzyszeniach, reguluj?cego zakaz prowadzenia dzia?alno?ci (delegalizacj?). Wydanie tego zakazu oraz równoczesny nakaz rozwi?zania tego stowarzyszenia by?oby zgodne z zasad? proporcjonalno?ci.

 

Die Preußische Treuhand – Adressat einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung?, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 6/2007, S. 211–218 und Thüringer Verwaltungsblätter (ThürVBl.) 12/2007, S. 273–280 (jeweils mit Guido Morber)

zeitschriftenaufsaetze 09

Die Aktivitäten der Preußischen Treuhand sind geeignet, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen. Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ist der Verbotstatbestand des § 17 Nr. 1 VereinsG erfüllt. Ein Verbot der Preußischen Treuhand und die gleichzeitige Anordnung ihrer Auflösung wären verhältnismäßig.


 

Die forensische Begutachtung im Zusammenhang mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung – eine interdisziplinäre Aufgabe?, in: Was wirkt?, Prävention – Behandlung – Rehabilitation, hrsg. v. Nahlah Saimeh, Tagungsband der 20. Eickelborner Fachtagung zu Fragen der Forensischen Psychiatrie, Bonn 2005, S. 76–90 (gemeinsam mit Thomas Feltes)

zeitschriftenaufsaetze 10

Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach den §§ 66, 66a und 66b StGB ist ein Sachverständigengutachten, das sich zur Wahrscheinlichkeit der Begehung von Straftaten und zur Allgemeingefährlichkeit des Angeklagten zu äußern hat. Solche Gutachten werden in der Regel von Psychiatern, selten von Psychologen und kaum von Kriminologen erstattet. Nur eine interdisziplinäre Begutachtung wird dem Anspruch des Gesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerecht. Das gilt umso mehr, wenn der Täter keine psychiatrisch relevanten Auffälligkeiten zeigt.


 

„...Каждое государство имеет свои исторические особенности…“ (Artikel zum Thema: Das strafprozessuale Institut der „ergänzenden Ermittlungen“ im Focus rechtsstaatlicher Standards); in: ЮРИСТ (Jurist), Kasachische juristische Fachzeitschrift; 11/2005, S. 8–15

zeitschriftenaufsaetze 11

Подведу итог. Институт дополнительного расследования в его теперешней форме едва ли согласуется с международным правом. Замечу в скобках, что тот, кто возьмет в руки Конституцию Казахстана и серьезно к ней отнесется, придет к такому же результату. Сомнения направлены, прежде всего, только против дополнительного расследования, постановление о котором выдается после открытия судебного разбирательства, и тем более во время уже начавшегося разбирательства. Тогда как дополнительное расследование до начала разбирательства не вызывает возражений и даже приветствуется, если речь идет о том, имеется ли вообще необходимая степень вероятности осуждения. Необходимо либо модифицировать имеющиеся регулирования, либо их ликвидировать. Образующиеся при этом пробелы следует закрыть альтернативными регулированиями, причем с особым учетом прав обвиняемого. Особенно следует следить за тем, чтобы система уголовного процесса оставалась непротиворечивой.

 

Kriminologische Betrachtungen zur Jugendkriminalität; in: Kriminalistik, 8-9/2004, S. 529–532 (gemeinsam mit Thomas Feltes)

zeitschriftenaufsaetze 12

Wer die immer wiederkehrenden, teilweise dramatischen Schilderungen in der Presse und die Stellungnahmen von Politikern über Jugendkriminalität zur Kenntnis nimmt, bekommt leicht den Eindruck, dass (politischer) Aktionismus in diesem Bereich sinnvoll und angebracht ist. Die Protagonisten derartiger Argumentationsmuster versuchen zu vermitteln, dass es sich um ein bedeutsames gesellschaftliches Problem handelt, das man mit repressiven, polizeilichen und strafrechtlichen Mitteln in den Griff bekommen kann. Dabei ist bereits die Grundannahme, gesellschaftliche Probleme mit dem Strafrecht zu lösen, mehr als fraglich. Dennoch lassen vor allem Politiker kaum eine Gelegenheit verstreichen, den „Ernst der Lage“ zu betonen, um auf den dringenden Bedarf nach „mehr Sicherheit“ hinzuweisen. Dabei zeigt eine genaue Analyse der Situation, dass vor allem die Forderung nach härteren Strafen wenig Erfolg verspricht und die Lage eher verschärft. Jugendkriminalität ist tatsächlich ein wichtiges gesellschaftliches Problem, aber es ist zu wichtig, um es vordergründig argumentierenden Politikern zu überlassen. … Wer bei Jugendkriminalität nach einer Verschärfung der Gesetze ruft, handelt ohne Kenntnis der Zusammenhänge und ignoriert gesicherte empirische Erkenntnisse. Nur wenn man etwas wirklich erklären kann, sollte man auch entsprechende Maßnahmen fordern oder anordnen. Sonst könnte es sein, dass man Gutes will, aber Böses tut.

 

Ist die Staatsanwaltschaft Herrin des Beschleunigten Verfahrens? Zur Rücknehmbarkeit des gemäß §§ 417, 418 Abs. 1 StPO gestellten Antrags; Besprechung von BayObLG, Urt. v. 18.12. 1997 – 5 St RR 147/96, in: Deutsche Richter-Zeitung (DRiZ) 5/1999, S. 196–201 (gemeinsam mit Thorsten Fülber)

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