„Schuldig! Wenn die Medien Richter spielen!, Gastbeitrag, in: Nordkurier v. 16.3.2018, S. 8
Glückwunsch für Rolf Dietrich Herzberg zum 80. Geburtstag, in: JuristenZeitung (JZ) 2018, S. 199 f. (gemeinsam mit Reinhard Merkel, Jörg Scheinfeld und Horst Schlehofer)
Die Flüchtlingskrise kann rechtsstaatlich bewältigt werden, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 9. Februar 2016 (gemeinsam mit Alexander Peukert, Christian Hillgruber und Ulrich Foerste)
Kurzbeitrag: Die Knabenbeschneidung im Lichte des „Beschneidungsurteils“ und § 1631d BGB, in: Zeitschrift für Kultur- und Kollektivwissenschaft 2/2015, S. 183–188
Ist die religiöse Beschneidung Körperverletzung?, Pro: Die rituelle Beschneidung von Jungen ist rechtswidrig!; in: Recht und Politik 3/2012, S. 138
„Let Boys Decide at 16“, in: New York Times v. 11. Juli 2012, Room for Debate
Alles aus einer Hand an der Universität Passau, in: Jura Journal 2010, S. 15
Erwiderung zum Beitrag von: Schramm et al.: Zirkumzision bei nicht einwilligungsfähigen Jungen. Der Urologe 8/2009, S. 869–873, in: Der Urologe 2/2010, S. 286–287 (gemeinsam mit Maximilian Stehr und Hans-Georg Dietz)
Erfolgreich zum Doktortitel, in: Beck'scher Referendarführer 2009/2010, hrsg. v. Klaus Winkler, München 2009, S. 15–20
Mit Lob. Eine Frankfurter Promotion, in: myops 2009, S. 59–67 (dazu Zenthöfer, „Ein stark beschnittenes Kapitel“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 10. Juni 2009 [Nr. 132], S. N 5)
Jochen Schneider hatte die seltene Gelegenheit, eine Problematik zu untersuchen, zu der es in der deutschen Rechtswissenschaft keine Veröffentlichungen gab: die rechtliche Zulässigkeit der medizinisch nicht indizierten Zirkumzision an nicht einwilligungsfähigen Jungen. Inzwischen ist das Thema beinahe en vogue. Seit Anfang des Jahres 2008 sind mehrere Aufsätze dazu erschienen. Insoweit weckt der Titel der von Schneider Ende 2008 veröffentlichten Arbeit hohe Erwartungen: „Die männliche Beschneidung (Zirkumzision) Minderjähriger als verfassungs- und sozialrechtliches Problem“. Leider werden sie enttäuscht. Und es ist nicht weniger enttäuschend und erschreckend zugleich, ein so reizvolles Thema derart schlampig behandelt zu sehen.
ZAP Kolumne: Ein Rüffel für den Staatsanwalt, in: Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) Heft 22, 2008, S. 1227–1228
Staatsanwälte sind keine Diplomaten. Sie lieben klare Fakten und klare Worte. Manchmal lieben sie sogar ihre Angeklagten – aber das kommt in der Praxis eher selten vor. In den meisten Fällen sind die Umgangsformen zwischen Strafverfolgern und Straftätern eher deftig, vor allem in Bayern. Doch selbst dort ist die Maß irgendwann einmal voll. „Dem angeschuldigten Arschloch ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen“, hieß es jüngst in einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Augsburg. Was in der Sache zugunsten des Betroffenen auszulegen ist, geht im Ausdruck eindeutig zu seinen Lasten. Wer in dieser Art einen Staatsdiener betitelte, hätte gewaltigen Ärger am Hals und rasch weniger Geld in der Tasche. Und jetzt entspringt eine solche Beleidigung ausgerechnet der Feder eines Staatsanwalts!
Kriminalpolitik, in: Kriminologie-Lexikon “KrimLex” (www.krimlex.de), hrsg. von Thomas Feltes und Hans-Jürgen Kerner
Untersuchungshaft, in: Kriminologie-Lexikon “KrimLex” (www.krimlex.de), hrsg. von Thomas Feltes und Hans-Jürgen Kerner
Rolf Dietrich Herzberg zum 70. Geburtstag, Personalien, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2008, S. 425
… Offenheit und Eigenständigkeit des Denkens sind nur zwei Eckpunkte seines Selbstverständnisses. Ein weiterer, ganz entscheidender Aspekt ist sein nüchterner methodischer Ansatz: Ausgehend vom Gesetz und allein mit den juristischen Auslegungsmethoden nähert er sich juristischen Problemen – ohne sich dabei im oftmals Nebulösen eines dem Gesetz vorschnell unterstellten Telos zu verlieren. „Im Examen und in der Rechtspraxis“, so der Jubilar, „muss man nicht dogmatische Begriffe und Theorien beherrschen, sondern die Kunst, das Gesetz auszulegen“ – knapper und besser kann man es wohl nicht sagen. Dieser methodische Ansatz ist ein ausgezeichneter Schutz vor leerem Gerede. Schwache Argumente, die im Kleide wohlklingender Worte daherkommen, wird man bei dem Jubilar vergeblich suchen. …
Für ein Verbot und die Auflösung der Preußischen Treuhand, in: polen-rundschau v. 15. 11. 2007, S. 4/5 (gemeinsam mit Guido Morber)
Co-operation between Ruhr University of Bochum and Jagiellonian University, in: NEWSletter Jagiellonian University Kraków, Spring 2007 (No. 32), S. 8–11
Belebte Partnerschaft; Artikel zum Besuch des Dekans der Juristischen Fakultät der Jagiellonen Universität Krakau, in: RUBENS (Zeitschrift der Ruhr-Universität Bochum) 12/2006 (Nr. 111), S. 5
Besuch bei Nacht; in: RUBENS (Zeitschrift der Ruhr-Universität Bochum) 10/2005 (Nr. 100), S. 7
Farbbomben: Graffiti auf dem Campus – Kunst oder Schmiererei; in: RUBENS (Zeitschrift der Ruhr-Universität Bochum) 5/2005 (Nr. 97), S. 7
Anmerkung zum Thema Ranking der Universitäten; in: RUBENS (Zeitschrift der Ruhr-Universität Bochum) 2/2005 (Nr. 95), S. 6
Forumsbeitrag zu: „Fesseln für Ermittler“ (Deutsche Polizei 4/2004); in: Deutsche Polizei 5/2004, S. 4/5
Nach dem Studium ist vor der Universität; Wahlstation an einem Lehrstuhl, in: RechtsreferendarINFO 5/2003, S. 20
Anmerkung zur Hymne der Ruhr-Universität Bochum; in: RUBENS (Zeitschrift der Ruhr-Universität Bochum) 1/2003 (Nr. 76), S. 6
Das Oxford des Ostens, LL.M. an der Universität Krakau; in: RechtsreferendarINFO 3/2003, S. 28 (gemeinsam mit Guido Morber)
Unter Vorbehalt des Richters, Kommentar, in: Financial Times Deutschland vom 10. Juli 2002, S. 25